Ein Sozialhilfeempfänger aus Winterthur hatte sich an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gewandt und Beschwerde gegen mehrere Entscheide des städtischen Sozialdepartements sowie der Wohnhilfe eingereicht. Er rügte unter anderem eine Rechtsverweigerung durch die zuständigen Behörden. Das Verwaltungsgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil es für die vorgebrachten Beschwerden offensichtlich nicht zuständig war. Zudem lehnte es das Gesuch des Mannes ab, das Verfahren auf Kosten des Staates zu führen, und auferlegte ihm eine Gerichtsgebühr von 570 Franken.
Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er machte unter anderem geltend, dass einige der angefochtenen Behördenentscheide keine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten hätten. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz darf einer Partei aus einer fehlerhaften oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstehen. Diesen Grundsatz anerkannte das Bundesgericht grundsätzlich.
Allerdings reichte es nach Ansicht der Richter nicht aus, sich bloss pauschal auf fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen zu berufen, ohne konkret darzulegen, inwiefern diese beim Betroffenen den berechtigten Eindruck hätten erwecken können, das Verwaltungsgericht sei für alle seine Beschwerden zuständig. Da der Mann diese Begründung schuldig blieb, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein.
Das Gesuch, auch das bundesgerichtliche Verfahren auf Staatskosten führen zu dürfen, wurde wegen der fehlenden Erfolgsaussichten abgewiesen. Ausnahmsweise verzichteten die Richter jedoch darauf, dem Mann Gerichtskosten aufzuerlegen.