Ein heute elfjähriger Junge, vertreten durch seine Mutter, wartete seit 2017 auf ein Urteil über den Unterhaltsbeitrag, den sein Vater für die Zeit von Mai 2016 bis Februar 2020 hätte zahlen sollen. Das Verfahren vor dem Zivilgericht in Lausanne zog sich über Jahre hin – unterbrochen durch Suspensionen, Gutachten und Streitigkeiten über das Sorgerecht. Die abschliessenden Plädoyers fanden erst im März 2025 statt, doch das Urteil liess danach weitere zehn Monate auf sich warten.
Im Januar 2026 reichte die Mutter beim Waadtländer Kantonsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ein. Nur wenige Tage später, am 20. Januar 2026, fällte der zuständige Richter schliesslich doch noch ein Urteil in der Sache. Das Kantonsgericht erklärte die Beschwerde daraufhin für gegenstandslos und strich sie vom Protokoll – sprach der Mutter aber immerhin eine Entschädigung von 600 Franken zulasten des Kantons Waadt zu.
Die Mutter hielt an ihrer Beschwerde fest: Sie wollte ausdrücklich festgestellt haben, dass die überlange Verfahrensdauer gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention verstosse. Das Kantonsgericht ging auf diesen Punkt jedoch nicht ein. Dagegen wandte sich die Mutter an das Bundesgericht.
Die Bundesrichter gaben ihr recht. Sie hielten fest, dass das Kantonsgericht verpflichtet gewesen wäre, den Vorwurf der überlangen Verfahrensdauer inhaltlich zu prüfen – auch nachdem das Urteil in der Hauptsache bereits ergangen war. Indem es dies unterliess, beging es selbst eine Rechtsverweigerung. Der Fall wird nun zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Waadt, der dem Anwalt des Kindes zudem 1500 Franken Entschädigung zahlen muss.