Symbolbild

Onlinemedium muss Urteil über Persönlichkeitsverletzung veröffentlichen

Ein Finanzier klagte gegen einen Artikel über seine Steuerverfahren. Schweizer Richter bestätigen: Die Publikation verletzte seine Persönlichkeitsrechte unzulässig.

Publikationsdatum: 20. Juli 2026

Ein unabhängiges Onlinemagazin, das auf Wirtschaftskriminalität spezialisiert ist, veröffentlichte im September 2022 einen Artikel über einen Finanzier aus Genf. Der Artikel berichtete über ein laufendes Steuerverfahren gegen ihn und über die Beschlagnahme von Vermögenswerten in Höhe von über 33 Millionen Franken. Die Informationen stammten aus einer Strafverfügung, die im Rahmen eines privaten Unterhaltsstreits ergangen war. Noch am selben Tag hatte der Anwalt des Finanziers das Magazin aufgefordert, auf eine Veröffentlichung zu verzichten.

Der Finanzier war zuvor in einigen Medien im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf eines Casinos in Grossbritannien aufgetaucht. Die britische Glücksspielbehörde hatte die Betriebslizenz des Casinos wegen mangelnder Transparenz über die finanzielle Situation des neuen Eigentümers entzogen. In einem Zeitungsinterview hatte sich der Finanzier zu diesen Vorgängen geäussert, gleichzeitig aber betont, Fragen zu seinem Privatvermögen nicht beantworten zu wollen. Das Magazin argumentierte, die Steuerverfahren seien von öffentlichem Interesse, da sie mit der bekannten Vermögenssituation des Mannes zusammenhingen.

Die Waadtländer Gerichte sahen das anders und gaben dem Finanzier recht: Zwar sei er im Zusammenhang mit dem Casino eine relative Person der Zeitgeschichte, doch die Steuerverfahren hätten keinen nachgewiesenen Bezug dazu. Der angebliche Zusammenhang zwischen dem Steuerverfahren und dem Casinoverkauf sei blosse Spekulation. Zudem sei der Finanzier ausserhalb dieser wenigen Medienberichte nicht nennenswert in der Öffentlichkeit aufgetreten. Ein Onlineartikel könne seinen Ruf durch Suchmaschinen dauerhaft und weitreichend schädigen – selbst wenn er am Ende freigesprochen würde.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Journalisten und ihr Verlag müssen nun auf ihrer Website das Urteil veröffentlichen, das die Persönlichkeitsverletzung feststellt. Ihr Argument, diese Veröffentlichung diskreditiere ihre journalistische Arbeit zu Unrecht, liessen die Richter nicht gelten: Der Urteilstext stelle lediglich fest, dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliege – er behaupte nicht, dass falsche Informationen verbreitet worden seien.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_229/2026

Zurück zur Hauptseite