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Krankenversicherter muss Franchise und Behandlungskosten selbst bezahlen

Ein Versicherter wehrte sich gegen Kostenbeteiligungen seiner Krankenkasse SWICA. Die Richter wiesen seine Eingabe ab, weil er keine stichhaltigen Argumente lieferte.

Publikationsdatum: 20. Juli 2026

Im Mai 2021 wurde ein Mann in einem Spital an einer Zyste operiert. Die Behandlung kostete insgesamt 1'259.50 Franken. Die Krankenkasse SWICA verlangte vom Versicherten eine Kostenbeteiligung von 734.90 Franken – bestehend aus einer Franchise von 676.60 Franken und einem Selbstbehalt von 58.30 Franken. Der Mann weigerte sich zu zahlen und bestritt, dass der Eingriff in der abgerechneten Form stattgefunden habe.

Da der Versicherte die Zahlung verweigerte, leitete SWICA ein Betreibungsverfahren ein. Zusätzlich zur Kostenbeteiligung forderte die Krankenkasse Zinsen von 31.30 Franken, Mahnspesen von 25 Franken sowie Inkassogebühren von 95 Franken. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte im Mai 2026, dass sämtliche Forderungen rechtmässig seien. Es fand keine Hinweise darauf, dass die Operation nicht stattgefunden habe oder falsch abgerechnet worden sei.

Der Versicherte zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Dort brachte er jedoch keine neuen, konkreten Argumente vor, die aufgezeigt hätten, dass das kantonale Gericht einen Fehler gemacht hatte. Seine Ausführungen beschränkten sich darauf, den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht zu schildern – das reicht vor Bundesgericht nicht aus. Auch zusätzlich eingereichte Unterlagen änderten daran nichts.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb gar nicht erst ein. Es verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Der Versicherte muss die Franchise, den Selbstbehalt sowie die aufgelaufenen Zusatzkosten bezahlen.

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Urteilsnummer: 9C_361/2026

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