Die Staatsanwaltschaft St. Gallen wirft einem Mann vor, gemeinsam mit zwei Komplizen eine Person unter einem Vorwand in eine Wohnung gelockt zu haben. Dort soll das Opfer mit Fäusten, Tritten und Knien geschlagen, mit Kabelbindern gefesselt und über eine Stunde gegen seinen Willen festgehalten worden sein. Unter Vorhalt einer Pistole und eines Messers soll es zudem gezwungen worden sein, einen Brief zur Schuldeneintreibung zu verfassen. Das Opfer erlitt dabei einen doppelten Nasenbruch, ein Hämatom am linken Auge und eine Rippenprellung.
Der Beschuldigte wurde im Januar 2026 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Als die Haft im März 2026 bis Mitte Juni verlängert wurde, wehrte er sich dagegen und verlangte seine sofortige Freilassung. Die kantonale Anklagekammer wies seinen Antrag im Mai 2026 ab. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht.
Noch bevor das Bundesgericht über die Beschwerde entscheiden konnte, wurde der Beschuldigte am 15. Juni 2026 aus der Haft entlassen. Damit war der Streit um die Rechtmässigkeit der Haft hinfällig geworden, und das Verfahren wurde ohne inhaltliche Beurteilung abgeschrieben.
Da das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Haftverlängerung letztlich nicht weiter aufrechterhalten hatte, trägt nach dem sogenannten Verursacherprinzip der Kanton St. Gallen die Folgekosten. Er muss dem Anwalt des Beschuldigten eine Entschädigung von 1'500 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren bezahlen. Gerichtskosten werden keine erhoben.