Eine Gesellschaft betrieb im Untergeschoss eines Genfer Gebäudes eine Diskothek mit rund 550 bis 600 Plätzen. Der Mietvertrag aus dem Jahr 2012 verpflichtete den Vermieter, die Räumlichkeiten auf eigene Kosten für den Diskothekenbetrieb herzurichten. Anfang 2016 trat ein neues kantonales Gastgewerbegesetz in Kraft, das eine neue Betriebsbewilligung erforderte. Diese erhielt die Betreiberin nicht – unter anderem weil sie wiederholt unvollständige Unterlagen einreichte, etwa fehlende oder nicht korrekt unterzeichnete Pläne. Zudem kämpfte sie mit Geruchsproblemen aus der Kanalisation und Wasserschäden in den Räumen.
Die Betreiberin klagte vor dem Genfer Mietgericht und verlangte vom Vermieter insgesamt mehrere Hunderttausend Franken zurück: teils als zu Unrecht bezahlte Mietzinsen, teils als Schadenersatz für entgangenen Gewinn. Das erstinstanzliche Gericht gewährte lediglich eine begrenzte Mietzinsreduktion für kurze Zeiträume – wegen der Geruchsbelästigung sowie wegen eines Wassereinbruchs mit Deckeneinsturz. Den Grossteil der Forderungen wies es ab. Das kantonale Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Betreiberin ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass die Betreiberin in ihrer Beschwerde die Begründung des Berufungsgerichts in wesentlichen Punkten gar nicht angefochten hatte – etwa zur Verjährung der Ansprüche im Zusammenhang mit den Lüftungsarbeiten oder zur Frage, weshalb das Berufungsgericht Teile des Rechtsmittels als ungenügend begründet zurückgewiesen hatte. Auch die Forderung nach Rückerstattung von Mietzinsen für den Zeitraum Februar bis Juni 2020 scheiterte, weil die Betreiberin die Auslegung des Vermieter-Schreibens nicht substanziiert bestritte.
Beim Schadenersatz für entgangenen Gewinn hielt das Gericht fest, dass die Betreiberin nicht hinreichend belegt hatte, welche konkreten Schäden durch welche Mängel entstanden waren. Zudem hatte sie selbst eingeräumt, dass der Betrieb auch wegen fehlender internationaler Künstlerprogrammierung gelitten hatte – eine unternehmerische Entscheidung, die nicht dem Vermieter angelastet werden konnte. Die Gerichtskosten von 16'000 Franken gehen zulasten der Betreiberin.