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Schuldner muss Betreibung über 13'800 Franken akzeptieren

Ein Schuldner wollte eine Betreibung über rund 13'800 Franken anfechten. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil er seine Argumente nicht ausreichend begründete.

Publikationsdatum: 20. Juli 2026

Ein Mann aus dem Kanton Waadt wurde von einem Gläubiger betrieben. Die zuständige Friedensrichterin hatte die Betreibung in Höhe von 13'828 Franken und 15 Rappen zuzüglich Zinsen sowie eines weiteren Betrags von 1'623 Franken und 30 Rappen gutgeheissen. Grundlage dafür war eine Steuerverfügung, gegen die der Schuldner seinerzeit keine Einwände erhoben hatte und die damit rechtskräftig geworden war.

Der Schuldner zog den Entscheid der Friedensrichterin ans Waadtländer Kantonsgericht weiter. Dieses trat auf seine Beschwerde jedoch nicht ein, weil er sich in seiner Eingabe nicht mit der Begründung der Friedensrichterin auseinandergesetzt hatte. Konkret hatte er nicht erklärt, weshalb die Steuerverfügung seiner Ansicht nach nicht als gültige Grundlage für die Betreibung gelten sollte.

Daraufhin gelangte der Schuldner ans Bundesgericht. Auch dort scheiterte er aus demselben Grund: Er setzte sich in seiner Eingabe nicht mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinander. Nach den gesetzlichen Anforderungen müssen Eingaben ans Bundesgericht die Argumentation der Vorinstanz konkret anfechten und darlegen, inwiefern das Recht verletzt worden sein soll. Da dies fehlte, trat das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.

Der Schuldner muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Die Betreibung bleibt bestehen, und er ist verpflichtet, den geforderten Betrag zu bezahlen.

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Urteilsnummer: 4A_254/2026

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