Ein Mann aus dem Kanton Waadt wurde von einer anderen Person betrieben – also auf dem Rechtsweg zur Zahlung aufgefordert. Die Grundlage der Betreibung war ein Steuerveranlagungsentscheid über rund 14'430 Franken plus Zinsen sowie einen weiteren Betrag von knapp 1'000 Franken. Da der Mann gegen diesen Steuerentscheid seinerzeit keinen Einspruch erhoben hatte, war dieser rechtskräftig geworden. Die zuständige Friedensrichterin entschied deshalb, dass die Betreibung rechtmässig ist und fortgesetzt werden kann.
Der Mann zog diesen Entscheid weiter ans Kantonsgericht des Kantons Waadt. Dieses trat auf seine Beschwerde jedoch nicht ein, weil er die Begründung der Friedensrichterin in seiner Eingabe gar nicht angefochten hatte – er hatte also nicht erklärt, weshalb der ursprüngliche Entscheid seiner Meinung nach falsch sein soll. Das Kantonsgericht wies seine Eingabe daher als unzulässig ab.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Auch dort scheiterte er aus demselben Grund: Er setzte sich in seiner Eingabe nicht mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinander. Wer vor Bundesgericht klagt, muss aber genau darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat. Da dies fehlte, trat das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Die Betreibung über insgesamt rund 15'400 Franken bleibt bestehen, und er ist verpflichtet, den geforderten Betrag zu bezahlen.