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Schuldner muss über 13'000 Franken zahlen – sein Einspruch war ungenügend begründet

Ein Schuldner wehrte sich gegen eine Betreibung über rund 13'000 Franken, scheiterte aber mit seinem Einspruch. Seine Eingabe enthielt keine ausreichende Begründung, weshalb die Richter nicht darauf eintraten.

Publikationsdatum: 20. Juli 2026

Ein Mann aus dem Kanton Waadt wurde von einem Gläubiger betrieben. Die zuständige Friedensrichterin entschied, dass die Betreibung über rund 13'117 Franken zuzüglich Zinsen sowie einen weiteren Betrag von rund 1'619 Franken rechtmässig ist. Grundlage dafür war ein Steuerbescheid, gegen den der Schuldner seinerzeit keine Einwände erhoben hatte. Weil dieser Bescheid damit rechtskräftig geworden war, durfte er als Grundlage für die Betreibung dienen.

Der Schuldner legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Waadt ein. Dieses trat auf die Eingabe jedoch nicht ein, weil der Mann die Begründung der Friedensrichterin nicht konkret angefochten hatte. Wer einen Entscheid anfechten will, muss erklären, warum die Vorinstanz falsch lag – das hatte der Schuldner unterlassen.

Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Auch dort blieb er ohne Erfolg. Das Bundesgericht hielt fest, dass er sich in seiner Eingabe erneut nicht mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinandergesetzt hatte. Wer vor Bundesgericht klagt, muss genau darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat. Da dies fehlte, trat das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.

Der Schuldner muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Der Gläubiger erhält keine zusätzliche Entschädigung, da er im bundesgerichtlichen Verfahren keinen eigenen Aufwand hatte.

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Urteilsnummer: 4A_248/2026

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