Im Zentrum des Falls steht ein Bauprojektstreit: Ein Unternehmer war Inhaber zweier Baufirmen, die mehrere Projekte realisierten – mitfinanziert von einer Bank, deren Vizedirektor die Geschäfte begleitete. Eine weitere Kapitalgeberin, eine Immobilienfirma, beteiligte sich an zwei dieser Projekte und zahlte dafür Geld auf spezielle Baukonten ein. Der Unternehmer soll diese Gelder zweckwidrig verwendet und auf ein anderes, defizitäres Bauprojekt der Bank umgeleitet haben.
Die Immobilienfirma erstattete deshalb Strafanzeige – nicht nur gegen den Unternehmer, sondern auch gegen den Bankmanager. Dieser soll die unerlaubten Geldverschiebungen entweder ermöglicht oder sogar aktiv gefördert haben, um eigene berufliche Nachteile abzuwenden. Die Staatsanwaltschaft erhob zwar Anklage gegen den Unternehmer, stellte das Verfahren gegen den Bankmanager jedoch ein. Das Zürcher Obergericht bestätigte diese Einstellung.
Die Immobilienfirma zog den Fall weiter und verlangte, dass die Untersuchung gegen den Bankmanager wieder aufgenommen werde. Doch die Bundesrichter traten auf das Gesuch gar nicht erst ein. Der Grund: Wer als geschädigte Partei eine Verfahrenseinstellung anfechten will, muss konkret und nachvollziehbar darlegen, welchen Schaden die beschuldigte Person verursacht hat und wie der Zusammenhang zwischen dem behaupteten Fehlverhalten und dem Schaden aussieht. Diese Anforderungen erfüllte die Immobilienfirma nicht. Sie bezifferte zwar einen Schaden von mindestens zwei Millionen Franken, erklärte aber nicht hinreichend, inwiefern der Bankmanager diesen Schaden direkt verursacht haben soll – zumal er selbst nicht von den Geldverschiebungen profitiert hatte.
Die Immobilienfirma muss die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen. Ob sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche auf anderem Weg geltend machen kann, bleibt offen.