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Steuerpflichtiger muss hohe Nachsteuern zahlen – Klage scheitert

Ein Mann zog nach Vietnam und gab keine Schweizer Kontaktadresse an. Die Steuerbehörden durften ihn deshalb per Amtsblatt veranlagen.

Publikationsdatum: 17. Juli 2026

Ein Mann wohnte seit 2019 im Kanton Aargau und war dort steuerpflichtig. Im Februar 2024 meldete er sich nach Vietnam ab, ohne den Behörden eine Adresse im Ausland oder eine Vertretung in der Schweiz zu nennen. Die Steuerbehörden hatten ihn zuvor ausdrücklich aufgefordert, eine solche Kontaktadresse anzugeben – er kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.

Da sein Aufenthaltsort unbekannt war, veröffentlichten die Aargauer Steuerbehörden ihre Verfügungen im kantonalen Amtsblatt. Dabei ging es um erhebliche Summen: Für die Jahre 2019 bis 2021 wurden Nachsteuern und Verzugszinsen von rund 178'000 Franken sowie Bussen von rund 146'000 Franken erhoben, weil er Lohneinkommen nicht deklariert hatte. Für die Steuerperioden 2022 bis 2024 wurden zudem ordentliche Veranlagungen vorgenommen und ebenfalls per Amtsblatt eröffnet.

Der Mann kehrte im April 2025 in die Schweiz zurück und meldete sich im Kanton Zürich an. Er wandte sich daraufhin an die Gerichte und argumentierte, die Zustellung der Steuerverfügungen per Amtsblatt sei ungültig. Er machte geltend, die Behörden hätten ihn über ein nationales Einwohnerregister finden können. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies seine Klage ab. Es hielt fest, dass die Aargauer Behörden nur Zugriff auf das kantonale Einwohnerregister hatten und von seiner neuen Adresse im Kanton Zürich nichts wissen konnten. Er habe es sich selbst zuzuschreiben, dass er als unbekannten Aufenthalts galt.

Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe nicht ein, weil sie keine ausreichende Begründung enthielt. Der Mann setzte sich nicht mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern bestritt deren Schlussfolgerungen lediglich pauschal. Auch seine neu eingereichten Beweismittel – darunter eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, die einer Staatsanwaltschaft zugewiesen worden war – änderten daran nichts. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden ihm auferlegt; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt.

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Urteilsnummer: 9C_399/2026

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