Eine Aktiengesellschaft hatte Anfang Januar 2025 rund 23 Prozent der Namenaktien einer Bank erworben – von einem Verkäufer, der die Gesellschaft kontrollierte. Die Käuferin liess den Erwerb bei der Finanzmarktaufsicht FINMA prüfen und beantragte anschliessend ihre Eintragung ins Aktionärsregister der Bank. Die Bank lehnte diesen Antrag jedoch am 8. Januar 2026 ab – mit dem Hinweis, die betreffenden Aktien seien mit einem Arrest belegt worden.
Der Arrest war auf Betreiben eines Gläubigers angeordnet worden und betraf Vermögenswerte des ursprünglichen Verkäufers. Das Genfer Betreibungsamt hatte die Bank angewiesen, keinerlei Verfügungen über die fraglichen Aktien vorzunehmen. Die Käuferin wandte sich dagegen und verlangte, der Arrest solle in Bezug auf ihre Aktien aufgehoben werden – sie sei rechtmässige Eigentümerin und dürfe nicht in ihren Aktionärsrechten beschnitten werden.
Die Käuferin beantragte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass ihre Klage gegen das Betreibungsamt aufschiebende Wirkung erhalte. Damit wollte sie sicherstellen, dass sie an der Generalversammlung der Bank vom 25. Juni 2026 teilnehmen und über die geplante Liquidation der Bank sowie die Rückgabe der Banklizenz abstimmen könnte. Die Aufsichtsbehörde lehnte diesen Antrag ab: Die Frage, wem die Aktien gehören, müsse im Rahmen des Arrestwiderspruchsverfahrens geklärt werden, nicht über eine Aufsichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass die Käuferin den Schaden, den sie befürchtete – nämlich die Generalversammlung vom 25. Juni 2026 zu verpassen –, nicht mehr geltend machen konnte: Die Versammlung hatte bereits stattgefunden, als sie ihre Eingabe in Lausanne einreichte. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, der Voraussetzung für die Anfechtung eines solchen Zwischenentscheids ist, liess sich damit nicht mehr begründen. Die Verfahrenskosten von 1000 Franken gehen zulasten der Käuferin.