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Arbeiter bekommt nach Sturz keine weiteren Leistungen der Suva

Ein Arbeiter stürzte 2022 von einer Leiter und verletzte sich am Rücken. Die Suva stellte die Zahlungen ein – zu Recht, wie die Richter bestätigten.

Publikationsdatum: 17. Juli 2026

Ein 1963 geborener Arbeiter rutschte im Juni 2022 beim Absteigen von einer Leiter aus und fiel rückwärts auf das Steissbein. Die Suva übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte ein Taggeld. Wenige Wochen später, Anfang Juli 2022, stürzte der Mann eine Kellertreppe hinunter – nach eigenen Angaben, weil ihm aufgrund der Vorverletzung das Bein weggeknickt war. Dabei zog er sich weitere Verletzungen zu, darunter einen Rippenbruch und einen Schulterbruch.

Im Mai 2023 stellte die Suva die Leistungen für den ersten Unfall vom Juni 2022 ein. Eine interne Ärztin kam zum Schluss, dass die anhaltenden Rückenbeschwerden nicht mehr auf den Sturz zurückzuführen seien, sondern auf einen bereits vorher bestehenden, altersbedingten Verschleiss der Wirbelsäule. Der Sturz habe diesen Zustand nur vorübergehend verschlimmert. Für den zweiten Unfall vom Juli 2022 zahlte die Suva hingegen weiterhin Taggelder.

Der Arbeiter wehrte sich gegen den Entscheid und verlangte, dass die Suva auch für die Folgen des ersten Unfalls weiter aufkommt. Er brachte unter anderem ein nachträglich erstelltes Gegengutachten seines behandelnden Arztes bei. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies seine Klage ab. Auch vor Bundesgericht hatte er keinen Erfolg. Die Richter hielten fest, dass der eingereichte Arztbericht nicht berücksichtigt werden könne, weil er erst nach dem kantonalen Urteil erstellt worden war. Zudem entspreche es einer anerkannten medizinischen Erfahrungstatsache, dass Bandscheibenvorfälle bei vorbestehendem Verschleiss durch einen Unfall nur vorübergehend verschlimmert werden – in der Regel gilt ein solcher Zustand spätestens nach einem Jahr als abgeheilt.

Das Bundesgericht bestätigte damit, dass die Suva die Leistungen für den ersten Unfall zu Recht eingestellt hatte. Der Arbeiter muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_652/2025

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