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Genfer Firma muss Bankdaten nach Andorra liefern

Eine Genfer Gesellschaft wollte die Weitergabe ihrer Bankdaten an andorranische Behörden verhindern. Die Richter liessen ihre Klage nicht zu.

Publikationsdatum: 17. Juli 2026

Die andorranischen Behörden ermitteln gegen ein Ehepaar wegen Geldwäscherei. Die beiden waren bereits wegen Betrugs verurteilt worden. Im Rahmen dieser Untersuchung baten sie die Schweizer Behörden um Rechtshilfe: Sie wollten Bankunterlagen einer Genfer Gesellschaft einsehen, auf deren Konto rund 66'000 Franken geflossen sein sollen – Gelder, die möglicherweise aus einer panamaischen Gesellschaft stammten, an der das Ehepaar beteiligt war.

Die Genfer Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin an, dass Kontoauszüge und Belege der Genfer Gesellschaft für die Jahre 2014 bis 2017 an Andorra übermittelt werden. Die Gesellschaft wehrte sich dagegen und argumentierte unter anderem, sie habe die betreffenden Bankdokumente erst nach Ablauf einer wichtigen Frist erhalten und sei damit in ihren Rechten verletzt worden. Ausserdem stellte sie einen Zusammenhang mit dem Untergang einer andorranischen Bank im Jahr 2015 her und bezweifelte die Grundlagen der Geldwäschereivorwürfe.

Das Bundesstrafgericht wies die Beschwerde der Gesellschaft ab. Es hielt fest, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs – also des Rechts, sich vor einer Entscheidung zu äussern – im Beschwerdeverfahren geheilt worden sei. Die Gesellschaft habe genug Zeit gehabt, die Unterlagen zu prüfen und ihre Argumente vorzubringen. Zudem stammten die fraglichen Dokumente aus ihren eigenen Archiven.

Das Bundesgericht trat auf die Klage der Gesellschaft gar nicht erst ein. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe ist der Zugang zum höchsten Gericht stark eingeschränkt: Eine Weiterzugsklage ist nur in besonders wichtigen Fällen möglich, etwa wenn grundlegende Rechtsprinzipien verletzt werden. Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier nicht als erfüllt an. Die Gesellschaft muss die Verfahrenskosten von 2'000 Franken tragen, und die Bankdaten werden an Andorra übermittelt.

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Urteilsnummer: 1C_364/2026

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