Im Quartier Huob der Gemeinde Glarus Süd besteht eine erhöhte Naturgefahr durch Murgänge, Felsstürze und Lawinen aus der sogenannten Erlenrunse. Nach Felsstürzen in den Jahren 2014 und 2020 wurde die Gefahrenkarte neu bewertet und das Gefahrengebiet ausgeweitet – das Quartier Huob wurde neu als rotes Gefahrengebiet eingestuft. Um die Bevölkerung und den Verkehr rechtzeitig warnen zu können, beantragte das zuständige Departement im Jahr 2020 eine Baubewilligung für eine Murgang-Warnanlage in Form eines Signalmasts mit Drehlicht und Sirene.
Zwei Eigentümerpaare, die Grundstücke im Quartier Huob besitzen, wehrten sich gegen das Bauvorhaben. Sie erhoben Einsprache bei der Gemeinde, zogen den Fall weiter an den Regierungsrat und schliesslich ans Verwaltungsgericht des Kantons Glarus – überall ohne Erfolg. Ihr eigentliches Anliegen war dabei nicht die Warnanlage selbst, sondern die ihrer Meinung nach fehlerhafte Einstufung ihres Quartiers als rotes Gefahrengebiet in der Gefahrenkarte. Sie verlangten unter anderem, dass ein Gutachten des Bundesamts für Umwelt eingeholt werde.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen. Es hielt fest, dass die Bewilligungsfähigkeit der Warnanlage nicht massgeblich davon abhänge, ob das Gebiet als rote oder weniger gefährliche Zone eingestuft sei. Selbst bei einer tieferen Gefahrenstufe wäre die Anlage zulässig, da sie dem Schutz von Leib und Leben dient und der Eingriff in die Rechte der Grundeigentümer vergleichsweise gering ist. Die Eigentümer hatten zudem nicht dargelegt, weshalb sie ein überwiegendes Interesse an der Nichtrealisierung der Warnanlage hätten.
Den Grundeigentümern bleibt die Möglichkeit, sich gegen die Gefahrenkarte zu wehren, wenn diese in die kommunale Nutzungsplanung eingearbeitet wird. Dort können sie ihre Einwände gegen die Einstufung ihres Quartiers als rotes Gefahrengebiet geltend machen. Die Gerichtskosten von 4000 Franken wurden den unterlegenen Eigentümern auferlegt.