Ein Unternehmen hatte gegen eine Privatperson eine Betreibung eingeleitet und forderte die Zahlung von 5618 Franken zuzüglich Zinsen. Die zuständige Friedensrichterin im Bezirk La Broye-Vully hatte Ende 2025 entschieden, dass der Widerspruch der Schuldnerin gegen diese Forderung aufgehoben wird – das heisst, die Betreibung durfte fortgesetzt werden.
Die Schuldnerin wehrte sich gegen diesen Entscheid und gelangte an das Kantonsgericht des Kantons Waadt. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein, weil sie die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids nicht konkret angefochten hatte. Wer sich gegen einen Gerichtsentscheid wehren will, muss erklären, warum der Entscheid falsch ist – das hatte die Frau unterlassen.
Daraufhin zog die Schuldnerin den Fall ans Bundesgericht weiter. Auch dort scheiterte sie aus demselben Grund: Sie setzte sich in ihrer Eingabe nicht mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinander, das ihren Weiterzug für unzulässig erklärt hatte. Das Bundesgericht verlangt von den Parteien, dass sie genau darlegen, inwiefern ein vorheriger Entscheid falsch ist. Da dies fehlte, trat das Gericht auf die Eingabe nicht ein.
Die Schuldnerin muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Die ursprüngliche Forderung des Unternehmens von über 5600 Franken bleibt bestehen, und die Betreibung kann weitergeführt werden.