Eine 1958 geborene Frau zog im Februar 2023 in ein Alters- und Pflegeheim, während ihr Ehemann in der gemeinsamen Wohnung blieb. Als dieser im Juni 2023 verstarb, meldete sich die Rentnerin im August 2023 für Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern lehnte den Antrag ab, weil ihr Vermögen den zulässigen Höchstbetrag von 100'000 Franken für alleinstehende Personen überstieg.
Die Rentnerin wehrte sich gegen diesen Entscheid. Das Berner Verwaltungsgericht gab ihr teilweise recht und wies die Ausgleichskasse an, das Vermögen neu zu berechnen – diesmal ohne den Wert der Nutzniessung an den Bankkonten des verstorbenen Mannes einzurechnen. Eine Nutzniessung ist ein Recht, das Erträge oder den Gebrauch eines fremden Vermögens erlaubt, ohne dessen Eigentümer zu sein. Das Verwaltungsgericht argumentierte, dass die Rentnerin über dieses Geld nicht frei verfügen könne.
Die Ausgleichskasse zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses stellte fest, dass die Eheleute 2007 einen Erbvertrag abgeschlossen hatten, der der Rentnerin ein lebenslanges Nutzniessungsrecht am gesamten Nachlass ihres Mannes einräumte – und sie ausdrücklich von jeder Rückzahlungs- oder Abrechnungspflicht gegenüber den Erben befreite. Entscheidend war für die Richter, dass die Rentnerin das Geld auf den Bankkonten ihres Mannes frei und ohne Entschädigung verwenden durfte. Damit unterscheidet sich ihre Situation grundlegend von einer gewöhnlichen Nutzniessung, bei der man nicht frei über das Vermögen verfügen kann.
Die Bundesrichter hoben das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und bestätigten den ursprünglichen Entscheid der Ausgleichskasse. Das Geld auf den Bankkonten des verstorbenen Mannes muss bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als Vermögen der Rentnerin angerechnet werden – und zwar rückwirkend per August 2023, als sie den Antrag stellte. Die Rentnerin muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.