Ein Sozialhilfebezüger aus dem Kanton Aargau hatte bei einem Zahnarzt in Deutschland eine kieferorthopädische Behandlung durchführen lassen. Die Kosten dafür beliefen sich auf rund 365 und knapp 4'600 Euro. Er verlangte, dass die Sozialbehörde diese Ausgaben übernimmt – was diese ablehnte.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verweigerte dem Mann zunächst die Möglichkeit, seinen Fall kostenlos weiterzuverfolgen. Es begründete dies damit, dass seine Klage keine reellen Erfolgschancen habe. Denn gemäss dem kantonalen Handbuch Soziales übernimmt die Sozialhilfe grundsätzlich keine Kosten für Zahnbehandlungen im Ausland. Ausserdem hatte der Mann nicht belegt, dass er sich zum Zeitpunkt der Behandlung in einer medizinischen Notlage befunden hatte. Hinzu kommt: Sozialhilfe wird grundsätzlich nur für die Gegenwart gewährt, nicht rückwirkend für vergangene Ausgaben – selbst wenn der Betroffene damals noch erwerbstätig und finanziell unabhängig war.
Der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Dort zeigte er jedoch nicht auf, weshalb die Einschätzung des Verwaltungsgerichts falsch sein soll. Er listete zwar verschiedene Verfassungsbestimmungen auf und behauptete, diese seien verletzt worden – ohne aber konkret zu erklären, inwiefern das kantonale Gericht einen Fehler gemacht hatte. Das reichte den Bundesrichtern nicht aus.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein. Auch das Gesuch, das Verfahren kostenlos führen zu dürfen, wurde abgewiesen. Ausnahmsweise verzichteten die Richter dennoch auf die Erhebung von Gerichtskosten – wiesen den Mann aber ausdrücklich darauf hin, dass er bei ähnlicher Prozessführung in Zukunft nicht mehr damit rechnen dürfe.