Ein Mann, der als Verwalter einer Genossenschaft tätig war, verlangte von dieser die Rückerstattung von Auslagen in der Höhe von insgesamt rund 32'000 Franken. Er behauptete, diese Beträge aus eigener Tasche für die Genossenschaft bezahlt zu haben, und stützte sich dabei auf drei separate Forderungen: 21'796 Franken, 10'043 Franken sowie knapp 496 Franken.
Das Genfer Kantonsgericht hatte ihm in erster Instanz immerhin 20'000 Franken zugesprochen, gleichzeitig aber auch verfügt, dass er der Genossenschaft rund 12'600 Franken zurückzahlen muss. Gegen dieses Urteil legten beide Seiten Berufung ein. Das Genfer Obergericht bestätigte jedoch den Entscheid vollumfänglich: Der Verwalter hatte nach Ansicht der Richter nicht ausreichend nachgewiesen, dass er die strittigen Beträge tatsächlich aus eigener Tasche bezahlt hatte und dass diese Zahlungen wirklich zugunsten der Genossenschaft erfolgten.
Daraufhin zog der Verwalter das Verfahren ans Bundesgericht weiter. Er argumentierte, die Vorinstanz habe die Beweise falsch gewürdigt. Doch die Bundesrichter liessen seine Eingabe gar nicht erst inhaltlich prüfen: Sie erklärten seine Beschwerde für unzulässig. Der Grund: Der Verwalter hatte lediglich seine eigene Sicht der Dinge wiederholt, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht die Beweise willkürlich oder rechtswidrig gewürdigt haben soll. Ein solches Vorgehen – das blosse Wiederholen der eigenen Version ohne substanzielle Kritik am vorinstanzlichen Urteil – genügt den formellen Anforderungen an eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht.
Der Verwalter muss nun die Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen. An seiner Verpflichtung, der Genossenschaft rund 12'600 Franken zurückzuzahlen, ändert sich nichts. Die von ihm geforderte Rückerstattung seiner angeblichen Auslagen bleibt ihm verwehrt.