Symbolbild

Drogendealer muss die Schweiz für 10 Jahre verlassen

Ein Nigerianer handelte mit fast 460 Gramm reiner Kokain und wurde zu fünf Jahren Haft verurteilt. Die Landesverweisung bleibt bestehen, obwohl er vier Kinder in der Schweiz hat.

Publikationsdatum: 17. Juli 2026

Ein 1983 in Nigeria geborener Mann, der seit 2010 in der Schweiz lebt, wurde wegen schweren Drogenhandels und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zwischen 2022 und September 2024 hatte er im Kanton Waadt rund 457 Gramm reine Kokain gelagert, transportiert und verkauft – mehr als das 25-Fache der Menge, die nach Schweizer Rechtsprechung als gesundheitsgefährdend für viele Menschen gilt. Zudem überwies er über 10'000 Franken aus dem Drogenhandel ins Ausland. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte im Januar 2026 die Verurteilung und die zehnjährige Landesverweisung.

Der Verurteilte wehrte sich gegen die Ausweisung und berief sich dabei auf sein Recht auf Familien- und Privatleben. Er hat vier Kinder, die in der Schweiz bei ihrer Mutter leben, mit der er seit 2022 getrennt ist. Zudem hielt er seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz sowie seinen Aufenthaltsstatus als Argumente gegen die Ausweisung vor. Das Bundesgericht liess diese Einwände nicht gelten: Der Verurteilte habe keine enge Wohngemeinschaft mit seinen Kindern geführt, und der Kontakt könne über moderne Kommunikationsmittel sowie gelegentliche Besuche in Nigeria aufrechterhalten werden. Ausserdem lebe der Grossteil seiner Familie nach wie vor in Nigeria.

Das Gericht betonte, dass die Schweizer Rechtsprechung bei schweren Drogendelikten konsequent auf Landesverweisung setzt, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren brauche es aussergewöhnliche Umstände, damit das private Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege – solche Umstände lagen hier nicht vor. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkenne, dass Behörden gegenüber Drogenhändlern besonders konsequent vorgehen dürfen.

Zusätzlich scheiterte der Verurteilte mit seinem Antrag, weitere Beweise zu präsentieren und Zeugen anzuhören. Neue Dokumente, die unter anderem seine Ex-Frau und eine Stiftung eingereicht hatten, wurden nicht berücksichtigt, weil sie nicht rechtzeitig im kantonalen Verfahren eingebracht worden waren. Die Landesverweisung und ihre Eintragung im europäischen Schengener Informationssystem bleiben damit rechtskräftig.

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Urteilsnummer: 6B_274/2026

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