Eine Aktiengesellschaft, die mit Industrie-Hanf handelt, klagte gegen einen Anwalt auf Zahlung von rund 3,8 Millionen Franken. Gleichzeitig beantragte sie, von der verlangten Vorauszahlung der Gerichtskosten von 75'000 Franken befreit zu werden – mit der Begründung, sie sei finanziell nicht in der Lage, diesen Betrag aufzubringen.
Das zuständige Gericht im Kanton Freiburg lehnte dieses Gesuch zunächst ab. In einem ersten Durchgang hatte das Bundesgericht die Sache an die Freiburger Richter zurückgewiesen, weil diese die finanzielle Lage des Alleinaktionärs der Gesellschaft nicht geprüft hatten. Nach erneuter Prüfung kam das Freiburger Kantonsgericht im Mai 2026 zum Schluss, dass der Aktionär tatsächlich als mittellos gelten könne. Es schickte den Fall zurück an die erste Instanz, damit diese prüfe, ob die Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg habe.
Dagegen wehrte sich die Hanfhandels-AG erneut beim Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde jedoch gar nicht erst ein – aus zwei Gründen: Zum einen handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen sogenannten Zwischenentscheid, der das Verfahren noch nicht abschliesst. Gegen solche Entscheide ist eine sofortige Beschwerde beim Bundesgericht nur unter engen Voraussetzungen möglich, die die Gesellschaft weder dargelegt noch nachgewiesen hatte. Zum anderen enthielten die Eingaben der Gesellschaft keine sachliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Kantonsgerichts – eine Mindestanforderung, die das Bundesgericht an jede Beschwerde stellt.
Die Hanfhandels-AG muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren tragen. Der Anwalt, gegen den die Klage gerichtet ist, erhält keine Entschädigung, da er im Verfahren vor Bundesgericht nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden war.