Ein Genfer Mieter stellte sein Auto auf einem Parkplatz ab, der mit dem Hinweis «Visiteurs» (Besucher) gekennzeichnet war – und zwar im Bereich seines eigenen Wohnblocks. Weil er als Bewohner nicht zur Gruppe der Besucher gehörte, wurde er von der Polizei angezeigt. Das Genfer Strafgericht verurteilte ihn zu einer Busse von 40 Franken wegen Verletzung der Strassenverkehrsregeln. Das kantonale Berufungsgericht bestätigte das Urteil.
Der Verurteilte zog den Fall weiter. Er machte geltend, dass die blosse Aufschrift «Visiteurs» auf einem Schild und auf dem Boden keine verbindliche Verkehrsvorschrift darstelle, deren Missachtung bestraft werden könne. Tatsächlich fehlte auf dem Parkplatz das offizielle Verkehrszeichen «Parkierungsverbot», das gemäss Strassenverkehrsrecht zwingend erforderlich wäre, um ein Parkverbot rechtlich durchzusetzen.
Die obersten Richter gaben dem Verurteilten recht. Sie stellten fest, dass die Kombination aus einem ergänzenden Hinweisschild und einer Bodenmarkierung mit dem Wort «Visiteurs» keine strafbewehrte Verhaltensvorschrift im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes darstellt. Auch die seit 2021 geltenden revidierten Bestimmungen der Strassenverkehrssignalisationsverordnung ändern daran nichts: Diese Änderungen bezweckten lediglich eine Vereinheitlichung und Klärung der Signalisation von Parkfeldern, nicht aber die Einführung eines neuen Straftatbestands. Zudem ist die Bezeichnung «Visiteurs» in der abschliessenden Liste der offiziell zugelassenen Symbole für reservierte Parkfelder gar nicht aufgeführt.
Das Urteil des kantonalen Berufungsgerichts wurde aufgehoben und der Fall zur neuen Beurteilung zurückgeschickt. Der Kanton Genf muss dem Verurteilten zudem eine Entschädigung von 3'000 Franken für seine Anwaltskosten bezahlen. Der Entscheid macht deutlich: Wer auf einem bloss mit «Visiteurs» beschrifteten Parkfeld steht, ohne dass ein offizielles Parkverbotszeichen angebracht ist, begeht keine strafbare Handlung.