Der Beschuldigte war alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer eines Autohandelsunternehmens im Kanton Aargau. In einer finanziell prekären Lage verkaufte er im Oktober und November 2019 zwei Fahrzeuge, über die er gar nicht frei verfügen konnte: einen VW Golf VI R, der dem Unternehmen nur zur Kommission anvertraut worden war, sowie einen Range Rover, der noch unter einem Leasingvertrag stand. Die Kaufpreise von rund 18'300 Franken beziehungsweise 63'250 Franken verwendete er nicht dafür, den Käufern das Eigentum an den Fahrzeugen zu verschaffen, sondern beglich damit andere Schulden des Unternehmens.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Veruntreuung und mehrfachen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Dagegen zog er den Fall ans Bundesgericht weiter: Er bestritt den Betrugsvorsatz und machte geltend, er sei beim Verkauf des Range Rovers noch optimistisch gewesen und habe auf eine Vertragserfüllung vertraut. Zudem rügte er die Strafzumessung und eine angeblich übermässige Verfahrensdauer.
Das Bundesgericht wies alle Einwände ab. Es bestätigte, dass der Autohändler die Käufer arglistig über seinen fehlenden Erfüllungswillen getäuscht hatte – eine innere Tatsache, die für die Käufer nicht überprüfbar war. Dass er den Kaufpreis für den Range Rover bereits am Tag nach dem Verkauf vollständig für Drittschulden verwendete und nicht einmal beim Leasinggeber eine Kaufofferte einholte, belegte nach Ansicht der Richter, dass er den Schaden der Käufer zumindest in Kauf genommen hatte. Der Einwand, er sei damals noch optimistisch gewesen, ändert daran nichts: Wer einen möglichen Schaden bewusst in Kauf nimmt, handelt auch dann vorsätzlich, wenn er den Ausgang noch nicht als sicher voraussieht.
Auch die Rüge der überlangen Verfahrensdauer von rund fünf Jahren scheiterte. Das Bundesgericht hielt fest, das Verfahren sei angesichts seiner erheblichen Komplexität – mit rund 18 Geschädigten, umfangreichem Buchhaltungsmaterial und zahlreichen Anklagepunkten – nicht übermässig lange gedauert. Die Freiheitsstrafe von 42 Monaten bleibt damit rechtskräftig.