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Swisscom darf Mobilfunkantenne in Grenchen vorerst nicht bauen

Eine Anwohnerin wehrte sich gegen eine Mobilfunkantenne nahe einem geschützten Viadukt. Die Baubehörde muss den Fall neu beurteilen.

Publikationsdatum: 17. Juli 2026

Die Swisscom wollte in Grenchen (Kanton Solothurn) eine 25 Meter hohe Mobilfunkantenne errichten. Eine Anwohnerin wehrte sich dagegen – unter anderem weil die Anlage in der Nähe des Mösliviadukts geplant ist, einem historischen Eisenbahnviadukt aus dem Jahr 1915, das im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als besonders bedeutsames Bauwerk eingetragen ist. Die Stadt Grenchen hatte das Baugesuch bewilligt, ohne zuvor die zuständige kantonale Fachstelle für Raumplanung beizuziehen.

Genau darin sehen die Bundesrichter das zentrale Problem. Das Natur- und Heimatschutzgesetz schreibt vor, dass bei Bauvorhaben in der Nähe von inventarisierten Schutzobjekten eine kantonale Fachstelle beurteilen muss, ob das Objekt beeinträchtigt werden könnte – und ob allenfalls ein Gutachten einer eidgenössischen Kommission eingeholt werden muss. Auf diesen Schritt kann nur verzichtet werden, wenn eine Beeinträchtigung des Schutzobjekts von vornherein offensichtlich ausgeschlossen werden kann.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hatte argumentiert, die Antenne beeinträchtige das Mösliviadukt nicht wesentlich, weil dieses ein mächtiges Bauwerk sei und in der Umgebung ohnehin bereits vertikale Fahrleitungsmasten sichtbar seien. Ausserdem würden die Interessen an einer guten Mobilfunkversorgung überwiegen. Das Bundesgericht liess diese Argumentation nicht gelten: Allein die Grösse eines Schutzbauwerks schliesse eine Beeinträchtigung nicht aus. Und die Frage, ob öffentliche Interessen überwiegen, könne erst gestellt werden, nachdem die Fachstelle die Situation beurteilt habe.

Das Bundesamt für Kultur hatte in seiner Stellungnahme ebenfalls kritisiert, dass die kantonale Fachstelle nicht einbezogen worden war, und den Entscheid als willkürlich bezeichnet. Die Bundesrichter geben der Anwohnerin nun recht und weisen den Fall an die Baubehörde der Stadt Grenchen zurück. Diese muss zunächst die kantonale Fachstelle beiziehen und anschliessend eine umfassende Abwägung aller Interessen vornehmen – dabei sind auch mögliche Alternativstandorte zu prüfen und die aktuelle Qualität der Mobilfunkabdeckung im betroffenen Gebiet zu berücksichtigen. Die Swisscom trägt die Verfahrenskosten.

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Urteilsnummer: 1C_370/2025

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