Ein Mann aus Genf wollte eine Haftungsklage gegen eine andere Person einreichen und beantragte dafür im August 2025 unentgeltliche Rechtspflege – also staatliche Unterstützung für die Prozesskosten. Das Genfer Zivilgericht lehnte diesen Antrag im Oktober 2025 ab, weil die Klage keine realen Erfolgschancen habe. Auch die Genfer Justizbehörde wies seinen Weiterzug im Januar 2026 zurück.
Das Bundesgericht erklärte im März 2026 seine Eingabe für unzulässig, weil die Begründung den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügte. Daraufhin stellte der Mann im April 2026 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Er machte geltend, das Gericht habe wesentliche Tatsachen aus dem Dossier übersehen. Gleichzeitig beantragte er erneut unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht wies diesen Antrag auf Wiederaufnahme ab. Es hielt fest, dass der Mann lediglich versuche, den bereits abgeschlossenen Prozess neu aufzurollen und dieselben Argumente wie zuvor vorzubringen. Von einem versehentlichen Übersehen relevanter Tatsachen könne keine Rede sein. Das Gericht hatte seinen früheren Entscheid einzig damit begründet, dass die Eingabe des Mannes ungenügend begründet war – und ein solcher Entscheid kann nicht im Rahmen einer Wiederaufnahme angefochten werden.
Da der Antrag auf Wiederaufnahme von vornherein aussichtslos war, verweigerten die Richter auch die erneut beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.