Swisscom hatte 2021 die Bewilligung beantragt, auf einem Grundstück in der Berner Gemeinde Lützelflüh einen neuen Mobilfunkmast mit neun Antennen zu errichten. Ein Anwohner, der innerhalb des gesetzlich definierten Einspracheperimeters wohnt, wehrte sich dagegen und erhob Einsprache. Der zuständige Regierungsstatthalter-Stellvertreter bewilligte das Vorhaben 2023 unter Auflagen und wies die Einsprache ab. Auch die kantonale Bau- und Verkehrsdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiesen die Rechtsmittel des Anwohners in der Folge ab.
Der Anwohner zog den Fall schliesslich ans Bundesgericht. Er argumentierte im Wesentlichen, die geplanten Antennen könnten mit den im Bewilligungsgesuch angegebenen maximalen Sendeleistungen von 1000 Watt technisch gar nicht im sogenannten adaptiven Betrieb funktionieren. Adaptiv bedeutet, dass die Antenne die Sendeleistung je nach Bedarf anpasst. Er befürchtete, dass Swisscom die Antennen in Wirklichkeit mit höheren Leistungen betreiben und dabei gesetzliche Grenzwerte überschreiten würde. Zudem verlangte er, dass eine Bestätigung des Antennenherstellers eingeholt werde.
Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Es hielt fest, dass es Sache der Mobilfunkbetreiberinnen sei, die funktechnisch sinnvollen Sendeleistungen selbst zu beurteilen. Massgebend für die Überprüfung der Grenzwerte sei allein die im Baugesuch beantragte Sendeleistung, nicht die technisch maximal mögliche. Ausserdem habe Swisscom keinen adaptiven Betrieb beantragt – die erteilte Bewilligung erlaubt nur den konventionellen Betrieb. Sollte Swisscom künftig doch auf adaptiven Betrieb umstellen wollen, müsste das Unternehmen eine neue Bewilligung einholen.
Das Gericht bemängelte zudem, dass die Eingabe des Anwohners kaum eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erkennen liess und sich weitgehend wortgleich mit Eingaben in anderen Verfahren deckte. Das Gesuch des Anwohners um Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat wurde ebenfalls abgelehnt, da seine Anträge von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg hatten. Er muss die Gerichtskosten von 4000 Franken selbst tragen.