Swisscom wollte auf einer Parzelle in Büren an der Aare eine bestehende Mobilfunkanlage umbauen und dabei neun neue Antennen installieren – darunter drei sogenannte adaptive Antennen, die nach dem neuesten 5G-Standard betrieben werden sollen. Die Baubewilligung wurde 2020 erteilt. Ein Anwohner, der innerhalb des Einspracheperimeters wohnt, wehrte sich dagegen durch alle Instanzen und gelangte schliesslich ans Bundesgericht.
Der Anwohner argumentierte, die geplanten Antennen könnten mit den im Baugesuch deklarierten Sendeleistungen von maximal 250 Watt technisch gar nicht adaptiv betrieben werden. Tatsächlich würden höhere Leistungen eingesetzt, was zu einer Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte führe. Ausserdem bezweifelte er, dass die Messmethoden zur Kontrolle adaptiver Antennen tauglich seien, und kritisierte das Qualitätssicherungssystem als ungenügend. Er forderte unter anderem eine technische Bestätigung des Antennenherstellers sowie die Herausgabe detaillierter Antennendiagramme.
Das Bundesgericht wies sämtliche Einwände ab. Es hielt fest, dass es allein Sache der Mobilfunkbetreiberinnen ist, die funktechnisch sinnvollen Sendeleistungen zu bestimmen. Massgeblich für die Berechnung der Grenzwerte ist die im Baugesuch beantragte Leistung – nicht die technisch mögliche Maximalleistung. Die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie empfohlenen Messmethoden für adaptive Antennen seien zwecktauglich, und das Qualitätssicherungssystem funktioniere. Diese Einschätzungen entsprechen der gefestigten Rechtsprechung, von der kein Anlass besteht abzuweichen.
Das Gericht auferlegte dem Anwohner die Verfahrenskosten von 4000 Franken. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte es ab, da seine Anträge von Anfang an als aussichtslos einzustufen waren. Swisscom erhält keine Parteientschädigung, da sie durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten war.