In einem früheren Urteil vom 9. Juni 2026 hatte das oberste Gericht der Schweiz zwei verbundene Verfahren teilweise gutgeheissen. Dabei wurde einem Anwalt, der seine Mandantin als amtlicher Rechtsbeistand vertreten hatte, eine Entschädigung von 500 Franken für seine Tätigkeit zugesprochen. Seiner Mandantin selbst wurden zudem 2'500 Franken als Parteientschädigung zuerkannt.
Der Anwalt war mit der Höhe seiner Entschädigung nicht einverstanden. In einem Schreiben vom 25. Juni 2026 machte er geltend, er habe rund 30 Stunden Arbeit in den Fall investiert und ein 59-seitiges Dokument verfasst. Die Differenz zwischen seinem tatsächlichen Aufwand und dem zugesprochenen Betrag bezeichnete er als «abgrundtief». Da das Urteil keine Begründung für die Höhe der Entschädigung enthalte, vermutete er einen Fehler.
Kurz darauf ruderte der Anwalt jedoch zurück. In einer Mitteilung vom 2. Juli 2026 erklärte er, sein Schreiben habe lediglich der Informationsbeschaffung gedient und sei nicht als formeller Antrag auf Korrektur zu verstehen. Er bat darum, das Verfahren ohne weitere Schritte zu schliessen.
Das Gericht hielt in seiner Verfügung fest, dass der Anwalt grundsätzlich das Recht gehabt hätte, eine Korrektur seiner Entschädigung zu beantragen. Es erläuterte zudem, weshalb der Betrag von 500 Franken korrekt war: Die Mandantin hatte nur in einem Teil des Verfahrens obsiegt, weshalb die Entschädigung entsprechend tiefer ausfiel. Nachdem der Anwalt seinen Antrag zurückgezogen hatte, wurde das Verfahren ausnahmsweise ohne Kostenfolgen eingestellt.