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Antragsteller scheitert mit Einwand gegen Kostenentscheid

Ein Mann wollte eine Kostenzahlung von 2500 Franken anfechten, zu der er verurteilt worden war. Das Bundesgericht trat auf sein Gesuch nicht ein.

Publikationsdatum: 16. Juli 2026

In einem früheren Urteil vom 9. Juni 2026 hatte das Bundesgericht in einem Zivilverfahren entschieden, dass ein Mann seiner Gegenpartei Verfahrenskosten von 2500 Franken zu bezahlen hat. Gleichzeitig erhielt der Anwalt der Gegenpartei, der ihr als amtlicher Beistand zugeteilt worden war, eine separate Entschädigung von 500 Franken aus der Gerichtskasse.

Der Mann wollte diesen Kostenentscheid nachträglich korrigieren lassen. Er argumentierte, die Gegenpartei habe gar keine bezifferten Anträge gestellt, weshalb ihr keine Kosten zuzusprechen seien. Zudem erschloss sich ihm nicht, warum er 2500 Franken zahlen solle, während der amtliche Anwalt nur 500 Franken erhalte – beide Beträge würden doch dieselbe anwaltliche Tätigkeit abdecken. Er beantragte, die 2500 Franken ganz zu streichen oder zumindest auf höchstens 500 Franken zu senken.

Das Bundesgericht wies dieses Gesuch ab, ohne es inhaltlich zu prüfen: Es trat darauf nicht ein, weil die Voraussetzungen für eine nachträgliche Berichtigung eines Urteils nicht erfüllt waren. Eine solche Berichtigung ist nur möglich, wenn im Urteilstext ein klarer Fehler oder ein Rechenfehler vorliegt. Davon konnte hier keine Rede sein. Das Gericht stellte klar, dass es über Verfahrenskosten grundsätzlich von Amtes wegen entscheidet – unabhängig davon, ob eine Partei einen bestimmten Betrag beantragt hat oder nicht. Ausserdem decken die beiden Beträge unterschiedliche Dinge ab: Die 500 Franken entschädigen den Anwalt für jenen Teil seiner Arbeit, der durch die Kostenentschädigung nicht gedeckt ist.

Das Gericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Weitere Kosten wurden keine gesprochen.

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Urteilsnummer: 5G_2/2026

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