Nach einem Hundebissvorfall liess das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons Basel-Landschaft zwei Hunde einer Frau per DNA-Test auf ihre Rassenzugehörigkeit untersuchen. Die Ergebnisse zeigten, dass es sich um potenziell gefährliche Hunde handelt. Das Amt forderte die Besitzerin daraufhin auf, eine Haltebewilligung zu beantragen.
Die Frau zweifelte die DNA-Ergebnisse an und verlangte ein unabhängiges Gegengutachten. Als das Amt nicht sofort auf ihre Anträge einging, wandte sie sich ans Kantonsgericht Basel-Landschaft und machte geltend, die Behörde verzögere das Verfahren unzulässig. Sie wollte zudem verhindern, dass die Behörde während des laufenden Verfahrens unwiderrufliche Massnahmen gegen ihre Hunde trifft. Das Kantonsgericht trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein.
Daraufhin zog die Frau den Fall ans Bundesgericht weiter. Noch während dieses Verfahrens lehnte das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ihr Gesuch um eine Haltebewilligung formell ab und verpflichtete sie, die Hunde wegzugeben. Die Frau legte gegen diesen Entscheid beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde ein.
Weil die Behörde nun einen definitiven Entscheid gefällt hatte, war die ursprüngliche Frage – ob das Amt das Verfahren unzulässig verzögert habe – nicht mehr relevant. Das Bundesgericht stellte das Verfahren daher ein, ohne es inhaltlich zu beurteilen. Die Frau kann ihre Einwände, darunter die Zweifel am DNA-Test, im laufenden Verfahren vor dem Regierungsrat geltend machen. Kosten wurden keine erhoben.