Ein Mann aus dem Kanton Jura wollte einen Entscheid der jurassischen Invalidenversicherungsbehörde anfechten. Er zog den Fall zunächst ans Kantonsgericht, das seine Klage im Januar 2026 abwies. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht forderte ihn auf, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten – eine übliche Bedingung, damit ein Verfahren überhaupt behandelt wird. Der Mann zahlte nicht. Das Gericht setzte ihm daraufhin eine letzte, nicht verlängerbare Frist bis zum 19. Juni 2026 und wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass sein Fall sonst nicht weiterbehandelt werde.
Das entsprechende Schreiben mit der letzten Fristsetzung nahm der Mann jedoch nicht ab. Es wurde ungeöffnet ans Bundesgericht zurückgeschickt. Das Gericht hielt dennoch fest, dass die Zustellung als rechtsgültig gilt: Wer während eines laufenden Verfahrens eine offizielle Sendung an seiner gemeldeten Adresse nicht entgegennimmt, muss sich so behandeln lassen, als hätte er sie erhalten. Es wäre seine Pflicht gewesen, entweder dafür zu sorgen, dass Post an seiner Adresse weitergeleitet wird, das Gericht über einen anderen Erreichbarkeitsort zu informieren oder eine bevollmächtigte Person zu benennen.
Da der Kostenvorschuss auch innerhalb der letzten Frist nicht bezahlt wurde, trat das Bundesgericht nicht auf den Fall ein. Der Mann erhält keine Möglichkeit, seinen Fall vor Bundesgericht weiterzuziehen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Gericht in diesem Fall ausnahmsweise.