Das Migrationsamt des Kantons Solothurn lehnte das Gesuch eines 1997 geborenen Kosovaren ab, seine Ehefrau in die Schweiz nachzuholen. Die entsprechende Verfügung wurde ihm am 7. Mai 2026 zugestellt. Für einen Rekurs beim Verwaltungsgericht hätte er zehn Tage Zeit gehabt – die Frist lief also am 17. Mai 2026 ab. Er reichte seinen Rekurs jedoch erst am 20. Mai 2026 ein, drei Tage zu spät.
Der Kosovare erklärte, er habe sich wegen der aus seiner Sicht zu kurzen Frist telefonisch beim Migrationsamt erkundigt und dabei die Auskunft erhalten, er könne die Eingabe auch «in der nächsten Woche» einreichen. Er berief sich darauf, auf diese Auskunft vertraut zu haben. Das Verwaltungsgericht Solothurn wies dieses Argument ab: Es gebe keine Belege für ein solches Gespräch, und die Schichtarbeit, die er als weiteren Grund für die Verspätung anführte, rechtfertige ebenfalls keine Fristverlängerung. Das Gericht trat auf den Rekurs deshalb gar nicht erst ein.
Vor Bundesgericht wiederholte der Kosovare im Wesentlichen seine Argumente: Er habe sich auf die telefonische Auskunft verlassen dürfen, und er führe mit seiner Ehefrau eine echte Lebensgemeinschaft. Die Bundesrichterin hielt jedoch fest, dass er weder den Namen der angeblichen Mitarbeiterin kenne noch den Inhalt des Gesprächs belegen könne. Damit sei nicht nachgewiesen, dass eine verbindliche Zusage gemacht worden sei. Auch seine Ausführungen zur ehelichen Gemeinschaft und zur beruflichen Integration seien für das Verfahren nicht relevant, da es einzig um die Frage der verpassten Frist gehe.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Kosovaren ebenfalls nicht ein und auferlegte ihm Gerichtskosten von 500 Franken. Die Frage, ob seine Ehefrau grundsätzlich in die Schweiz nachziehen dürfte, wurde damit nicht inhaltlich beurteilt.