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Maurer bekommt nach Baustellenunfall doch weiter Leistungen der Suva

Ein Maurer wurde auf einer Baustelle von einer 700 Kilo schweren Metallplatte getroffen. Die Suva muss nun erneut prüfen, ob sie ihm weiterhin Leistungen schuldet.

Publikationsdatum: 16. Juli 2026

Im Mai 2022 erlitt ein damals 29-jähriger Maurer auf einer Baustelle einen schweren Unfall: Eine rund 700 Kilogramm schwere Metallplatte fiel auf ihn. Die Ärzte diagnostizierten eine Quetschung des rechten Beins sowie einen Muskelriss. Die Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt), bei der der Mann obligatorisch versichert war, übernahm zunächst die Behandlungskosten und richtete Taggelder aus.

Ein Suva-Arzt, Spezialist für orthopädische Chirurgie, untersuchte den Maurer und kam zum Schluss, dass der Muskelriss normalerweise innerhalb weniger Monate heilen sollte. Da der Maurer bereits vor dem Unfall an chronischer Instabilität beider Sprunggelenke litt – Folge wiederholter Verstauchungen –, sei die vollständige Heilung zwar ausgeblieben. Der Arzt sah jedoch keinen Zusammenhang mehr zwischen dem Unfall und den anhaltenden Beschwerden. Die Suva stellte deshalb ihre Leistungen per Ende März 2024 ein. Ein vom Maurer beigezogener unabhängiger Orthopäde widersprach dieser Einschätzung: Er sah die Muskelschwäche als direkte Unfallfolge und hielt eine Operation am Sprunggelenk für notwendig. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte dennoch den Entscheid der Suva.

Das Bundesgericht hob dieses Urteil nun auf. Es hält fest, dass der Muskelriss nachweislich durch den Unfall verursacht wurde und bis heute nicht vollständig verheilt ist. Allein der Verweis auf eine «übliche» Heilungsdauer reiche nicht aus, um den Zusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden zu verneinen. Kein medizinisches Dokument in den Akten belege, dass der Muskelriss auch ohne den Unfall aufgetreten wäre – unabhängig von den vorbestehenden Sprunggelenksproblemen.

Die Suva muss den Fall nun neu beurteilen und dabei klären, welche Leistungen dem Maurer über den 31. März 2024 hinaus zustehen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Suva; sie muss dem Maurer zudem eine Entschädigung für seine Anwaltskosten bezahlen.

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Urteilsnummer: 8C_17/2026

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