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Homosexueller darf «aufgelöstes Partnerschaft» nicht durch «ledig» ersetzen lassen

Ein Mann wollte seinen Zivilstand «aufgelöstes Partnerschaft» durch «ledig» ersetzen lassen. Die Richter lehnten dies ab – die gesetzliche Grundlage fehlt.

Publikationsdatum: 16. Juli 2026

Ein Mann, der 2015 in Genf ein eingetragenes Partnerschaft mit einem anderen Mann eingegangen war, liess dieses 2016 gerichtlich auflösen. Seither ist in seinem Zivilstandsregister vermerkt: «Partnerschaft gerichtlich aufgelöst seit dem 11. November 2016». Im November 2024 beantragte er beim zuständigen Genfer Amt, diesen Eintrag durch die neutrale Bezeichnung «ledig» zu ersetzen. Er begründete dies damit, dass der bestehende Eintrag seine sexuelle Orientierung offenbare und ihn bei Reisen in Länder gefährde, die Homosexualität unter Strafe stellen.

Das Genfer Amt und später das kantonale Verwaltungsgericht lehnten das Gesuch ab. Sie hielten fest, dass der Eintrag der Realität entspreche und das Bundesrecht keine Möglichkeit vorsehe, ihn zu ändern. Der Status «ledig» sei gesetzlich nur für Personen vorgesehen, die noch nie verheiratet oder in einem eingetragenen Partnerschaft gewesen seien. Eine Änderung würde den Mann gegenüber anderen Personen mit aufgelöstem Partnerschaft ungleich behandeln.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass der Mann zwar auf die diskriminierenden Gesetze anderer Staaten hinwies, das Gericht jedoch nur das schweizerische Recht prüfen könne. Zudem handle es sich beim fehlenden Recht auf eine neutrale Bezeichnung nicht um eine unbeabsichtigte Lücke im Gesetz, sondern um einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers: Beim «Ja für alle», das 2022 in Kraft trat, habe sich der Gesetzgeber auf die Öffnung der Ehe und die Umwandlung bestehender Partnerschaften konzentriert – bereits aufgelöste Partnerschaften seien dabei ausdrücklich nicht berücksichtigt worden.

Das Bundesgericht wies auch auf eine hängige parlamentarische Motion hin, die verlangt, dass der Scheidungsstatus künftig nicht mehr als dauerhafter Zivilstand erscheint, sondern nur noch als historisches Ereignis im Register. Dieselbe Logik könnte künftig auch auf aufgelöste Partnerschaften angewendet werden. Solche Reformen vorzugreifen, sei jedoch nicht Aufgabe der Gerichte, sondern des Gesetzgebers. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_398/2026

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