Ein junger Mann reichte nach einem Vorfall vom 31. Dezember 2025 in Crans-Montana eine Strafanzeige gegen eine andere Person ein. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte seine Mutter einen Antrag auf Ablehnung der zuständigen Kantonsrichterin Katia Elkaim – mit der Begründung, diese sei befangen. Das Waadtländer Kantonsgericht erklärte diesen Antrag für unzulässig.
Gegen diesen Entscheid erhoben Mutter und Sohn gemeinsam eine Beschwerde ans Bundesgericht. Dabei fehlte jedoch die handschriftliche Unterschrift des Sohnes. Das Gericht setzte den beiden eine Frist bis zum 29. Mai 2026, um diesen Mangel zu beheben. Statt die fehlende Unterschrift nachzuliefern, schrieben die Beschwerdeführer lediglich, der Sohn leide infolge des Vorfalls an körperlichen und psychischen Folgen und sei deshalb nicht handlungsfähig. Eine unterzeichnete Fassung der Beschwerde reichten sie nicht ein.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Sohnes deshalb nicht ein – eine Eingabe ohne gültige Unterschrift ist vor Bundesgericht nicht zulässig. Auch die Beschwerde der Mutter scheiterte, allerdings aus einem anderen Grund: Das Kantonsgericht hatte seinen Entscheid auf zwei voneinander unabhängige Begründungen gestützt. Erstens sei der Ablehnungsantrag zu spät eingereicht worden – mehr als 50 Tage nach Erhalt eines früheren Urteils. Zweitens sei die Mutter gar nicht Partei im betreffenden Strafverfahren und habe daher kein rechtlich anerkanntes Interesse daran, die Richterin ablehnen zu lassen. Die Mutter bestritt in ihrer Eingabe zwar die Verspätung, liess aber den zweiten Punkt – ihre fehlende Parteistellung – unbestritten. Da sie nicht beide Begründungen anfocht, konnte das Bundesgericht die Beschwerde nicht prüfen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Mutter und Sohn müssen die Gerichtskosten von 500 Franken gemeinsam tragen.