Seit Ende 2021 ermittelten die Waadtländer Behörden gegen ein Kokainnetzwerk, das Drogen zwischen Italien und der Schweiz transportierte. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurden Telefonüberwachungen und optische Überwachungen an mehreren Gebäuden in Lausanne durchgeführt. Dabei stiessen die Ermittler auf einen zunächst unbekannten Mann, der später als mutmasslicher Kurier identifiziert wurde. Ihm wird vorgeworfen, mindestens sechs Mal insgesamt rund 7,1 Kilogramm Kokain von Italien nach Lausanne transportiert zu haben.
Der Beschuldigte wurde im März 2022 am Mont-Blanc-Tunnel von der Grenzpolizei festgenommen und zunächst in Italien unter Hausarrest gestellt. Nach einem internationalen Haftbefehl wurde er im Mai 2025 an die Schweiz ausgeliefert und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Vor Gericht verlangte er, dass sämtliche Beweise aus den Telefonüberwachungen sowie aus den Videoaufnahmen der Gebäude aus den Akten entfernt und vernichtet werden. Er argumentierte, diese Beweise seien unrechtmässig erhoben worden.
Die Waadtländer Staatsanwaltschaft und das kantonale Gericht lehnten diesen Antrag ab. Der Beschuldigte zog daraufhin ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Die Begründung: Entscheide über die Verwendung von Beweismitteln in einem laufenden Strafverfahren können grundsätzlich erst nach dem abschliessenden Urteil angefochten werden. Ein sofortiger, nicht wiedergutzumachender Schaden – der für eine Ausnahme nötig wäre – liege nicht vor. Der Beschuldigte könne seine Einwände gegen die Beweise im weiteren Verfahren, auch im Rahmen der Haftprüfung, noch vorbringen.
Da der Antrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde dem Beschuldigten auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Er muss die Verfahrenskosten von 1200 Franken selbst tragen, wobei das Gericht seine offenbar angespannte finanzielle Lage berücksichtigte.