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Firmenchef bleibt wegen Covid-Kreditbetrug für 3,5 Jahre im Gefängnis

Ein Geschäftsführer hatte beim Covid-Kredit falsche Umsatzzahlen angegeben. Die Richter bestätigen die Verurteilung zu 3,5 Jahren Haft.

Publikationsdatum: 16. Juli 2026

Ein Geschäftsführer einer GmbH beantragte im März 2020 bei seiner Bank einen Covid-19-Kredit über 350'000 Franken. Dabei gab er an, sein Unternehmen habe im Jahr 2019 einen Umsatz von 3,5 Millionen Franken erzielt – tatsächlich waren es nur 2,3 Millionen. Zudem versicherte er, das Geld ausschliesslich für laufende Liquiditätsengpässe zu verwenden und es innerhalb von fünf Jahren zurückzuzahlen. Die Gesellschaft war jedoch bereits vor dem Lockdown wirtschaftlich angeschlagen; im März 2022 wurde der Konkurs eröffnet.

Das Bezirksgericht Aarau verurteilte den Geschäftsführer unter anderem wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Geldwäscherei. Das Aargauer Obergericht bestätigte im Dezember 2025 eine unbedingte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Dagegen wehrte sich der Verurteilte und argumentierte, die Bank hätte die falschen Angaben anhand der vorhandenen Kontoauszüge leicht erkennen können. Zudem verwies er darauf, dass die GmbH im Jahr 2020 tatsächlich einen Umsatz von rund 3,8 Millionen Franken erwirtschaftet habe.

Die Bundesrichter liessen diese Argumente nicht gelten. Massgeblich für den Kreditantrag sei der Umsatz des Vorjahres 2019 gewesen – und den habe der Geschäftsführer bewusst zu hoch angegeben, obwohl er Einsicht in die Konten hatte. Dass die Bank als Hausbank die Zahlen hätte überprüfen können, entlastet den Verurteilten nicht: Wer selbst von den Umständen profitiert, die dem Opfer den Selbstschutz erschweren, kann sich nicht auf dessen Mitverantwortung berufen. Die falschen Angaben im Covid-Kreditformular galten zudem als Urkunden mit erhöhter Glaubwürdigkeit – eine Täuschung damit ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig.

Da die Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung bestätigt wurden, blieb auch die Verurteilung wegen Geldwäscherei bestehen, denn diese setzt eine solche Vortat voraus. Auch die Strafhöhe von 42 Monaten hielten die Richter für angemessen. Der Verurteilte muss zudem die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_75/2026

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