Eine Frau aus Untersiggenthal erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Gemeinderats in einer Sozialhilfesache. Sie beantragte dabei, von den Verfahrenskosten befreit zu werden, weil sie die nötigen Mittel nicht aufbringen könne. Das Bundesgericht lehnte dieses Gesuch ab und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu bezahlen.
Nachdem die Frau den Vorschuss nicht fristgerecht leistete, setzte ihr das Gericht eine zusätzliche Frist bis zum 15. Mai 2026. Auch diese liess sie verstreichen, ohne zu zahlen. Damit fehlte eine grundlegende Voraussetzung, damit das Gericht überhaupt auf ihr Anliegen eintreten kann.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein – das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich gar nicht. Zudem auferlegte es der Frau Gerichtskosten von 200 Franken. In einem früheren Verfahren hatte das Gericht noch ausnahmsweise auf solche Kosten verzichtet. Diesmal sah es davon ab, weil es die Beschwerdeführung als querulatorisch einstufte – also als mutwillig und auf Streit ausgerichtet.
Der Fall zeigt, dass Gerichte auch bei mittellosen Personen auf der Bezahlung eines Kostenvorschusses bestehen können, wenn sie das Vorgehen als missbräuchlich beurteilen. Die Frau hat in diesem Verfahren keinen Erfolg erzielt und muss die Kosten selbst tragen.