Eine Frau aus Untersiggenthal (Kanton Aargau) wollte einen Entscheid des Gemeinderats in einer Sozialhilfesache vor Bundesgericht anfechten. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ihr Anliegen abgewiesen. Mit ihrer Eingabe ans Bundesgericht verlangte sie auch, dass sie keine Verfahrenskosten bezahlen müsse, weil sie sich dies finanziell nicht leisten könne.
Das Bundesgericht lehnte dieses Gesuch um Kostenbefreiung ab und forderte die Frau auf, einen Vorschuss von 500 Franken zu bezahlen. Als sie dies nicht tat, setzte das Gericht ihr eine Nachfrist bis zum 15. Mai 2026. Auch diese Frist liess die Frau ungenutzt verstreichen, ohne den Betrag zu überweisen.
Da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, trat das Bundesgericht auf die Eingabe gar nicht erst ein – das heisst, es prüfte die inhaltlichen Argumente der Frau nicht. Zusätzlich auferlegte es ihr Gerichtskosten von 200 Franken. Auf einen ausnahmsweisen Verzicht auf diese Kosten verzichtete das Gericht, weil es die Art der Beschwerdeführung als querulatorisch – also als mutwillig und rechtsmissbräuchlich – einstufte.
Der Fall zeigt, dass Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich kostenpflichtig sind und Eingaben ohne Bezahlung der verlangten Vorschüsse nicht behandelt werden. Wer die Kosten nicht tragen kann, muss rechtzeitig und überzeugend darlegen, dass er oder sie mittellos ist – andernfalls riskiert man, dass das Gericht auf die Eingabe gar nicht eingeht.