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Sozialhilfeempfängerin scheitert mit Klage wegen nicht bezahlter Gebühr

Eine Frau aus Untersiggenthal wollte gegen einen Sozialhilfeentscheid vorgehen. Weil sie einen Kostenvorschuss nicht zahlte, trat das Gericht nicht auf ihre Klage ein.

Publikationsdatum: 16. Juli 2026

Eine Frau aus Untersiggenthal (Kanton Aargau) wollte einen Entscheid des Gemeinderats in einer Sozialhilfesache anfechten. Sie gelangte zunächst ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das ihre Klage im Januar 2026 abwies. Daraufhin zog sie den Fall ans Bundesgericht weiter.

Damit ein Verfahren vor Bundesgericht eröffnet werden kann, müssen die Parteien in der Regel einen Kostenvorschuss leisten. Das Gericht forderte die Frau auf, 500 Franken zu bezahlen. Gleichzeitig lehnte es ihr Gesuch ab, von dieser Zahlung befreit zu werden – unter anderem, weil die Klageführung als querulatorisch eingestuft wurde, also als rechtsmissbräuchlich und ohne ernsthafte Erfolgsaussichten.

Obwohl die Frau eine Nachfrist bis zum 15. Mai 2026 erhielt, leistete sie den Vorschuss auch bis dahin nicht. Das Bundesgericht trat deshalb nicht auf ihre Klage ein und auferlegte ihr zusätzlich Gerichtskosten von 200 Franken. Ein Verzicht auf diese Kosten fiel angesichts der als querulatorisch gewerteten Beschwerdeführung ausser Betracht.

Der Fall zeigt, dass ein Gericht auf eine Klage gar nicht erst eingeht, wenn die verlangten Verfahrensgebühren nicht rechtzeitig bezahlt werden – unabhängig davon, ob die Klage inhaltlich berechtigt gewesen wäre oder nicht.

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Urteilsnummer: 8C_68/2026

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