Ein Mädchen aus Winterthur sollte laut Entscheid der Stadtverwaltung für das Schuljahr 2025/26 die Schule D. besuchen. Die Eltern wehrten sich dagegen und verlangten, dass ihre Tochter stattdessen ins Schulhaus E. eingeteilt werde. Das Zürcher Verwaltungsgericht gab den Eltern im Oktober 2025 recht und ordnete die Umteilung ins Schulhaus E. an.
Die Stadt Winterthur akzeptierte diesen Entscheid nicht und zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie argumentierte, das Verwaltungsgericht habe unzulässig in die Schulorganisation der Gemeinde eingegriffen und damit die Gemeindeautonomie verletzt. Noch bevor sie ihre Klage in Lausanne einreichte, teilte die Stadt dem Mädchen jedoch selbst einen Platz im Schulhaus E. zu – also genau dort, wohin das Verwaltungsgericht es geschickt hatte.
Dieser Schritt wurde den Winterthurer Behörden zum Verhängnis. Die Bundesrichter stellten fest, dass die Stadt mit ihrer eigenen Zuteilungsverfügung vom 27. November 2025 das Mädchen bereits ins Schulhaus E. eingewiesen hatte – und zwar nur vier Tage vor Einreichung der Klage in Lausanne. Damit hatte die Stadt faktisch umgesetzt, was sie gleichzeitig anfechten wollte. Die Richter sahen deshalb kein schützenswertes Interesse der Stadt mehr daran, den Fall weiterzuverfolgen.
Da die Stadt nicht überzeugend erklären konnte, warum sie kurz vor der Klageeinreichung Vollzugsmassnahmen traf, um danach in Lausanne einen Vollzugsstopp zu beantragen, traten die Bundesrichter auf die Klage gar nicht erst ein. Die Stadt Winterthur muss zudem die Anwaltskosten der Eltern von 2'500 Franken übernehmen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da eine Gemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft davon befreit ist.