Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes gegen das Konkursamt des Kantons Freiburg als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte verlangt, dass die Liquidation einer Gesellschaft rückgängig gemacht werde, da diese auf einer angeblich illegalen Beschlagnahmung von Vermögenswerten basiere. Zudem forderte er eine finanzielle Entschädigung für die erlittenen Verluste der Gesellschaft und beantragte Prozesskostenhilfe.
Die kantonale Beschwerdeinstanz hatte seine Beschwerde bereits aus zwei Gründen für unzulässig erklärt: Zum einen fehlten konkrete Maßnahmen des Konkursamtes, gegen die sich die Beschwerde richtete, zum anderen mangelte es an einer ausreichenden Begründung, da die Eingabe keinerlei rechtliche Argumente enthielt. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe diese doppelte Begründung der Vorinstanz gar nicht angriff, sondern lediglich über die angeblich illegale Liquidation der Gesellschaft sprach.
Die Richter in Lausanne wiesen darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer angesprochenen Themen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren. Der Mann hatte unter anderem verlangt, dass das Bundesgericht bei der Staatsanwaltschaft und dem kantonalen Konkursamt intervenieren solle, um bestimmte Dokumente zu erhalten. Das Gericht erklärte jedoch, dass es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers sei zu verlangen, dass seine Beschwerde "inhaltlich und nicht aus Verfahrensgründen" geprüft werde. Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde wurde auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm die Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.