Der Fall dreht sich um eine Zahlungsforderung von 12'170.02 Franken, die ein Kläger beim Bezirksgericht Frauenfeld gegen den Beschwerdeführer geltend machte. Nachdem der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, hiess das Bezirksgericht die Klage gut. Das Thurgauer Obergericht wies die daraufhin eingereichte Berufung weitgehend ab, worauf der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde einlegte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Da der Streitwert unter der erforderlichen Grenze für eine Beschwerde in Zivilsachen lag, wäre nur eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich gewesen. Diese hätte jedoch eine qualifizierte Begründung erfordert, in der klar und detailliert dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt wurden. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar den Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, zeigte aber nicht hinreichend auf, worin die behauptete Verletzung bestehen sollte.
Statt sich auf die Erwägungen des angefochtenen Obergerichtsentscheids zu beziehen und konkrete Verfassungsverletzungen nachzuweisen, präsentierte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht lediglich seine eigene Sicht der Dinge. Dies genügte den strengen Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht. Das Bundesgericht entschied daher, auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von 500 Franken.