Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ihres Konkurses abgewiesen. Die Firma hatte versucht, den vom Kantonsgericht Zug am 25. Februar 2025 eröffneten Konkurs vorläufig aufzuschieben, während ihr Beschwerdeverfahren beim Zuger Obergericht noch läuft. Dieses hatte zwar angeordnet, dass das Konkursamt vorerst keine weiteren Vollstreckungshandlungen vornehmen solle, die über notwendige Sicherungsvorkehrungen hinausgehen, jedoch den Antrag auf aufschiebende Wirkung abgelehnt.
Im Verfahren vor dem Bundesgericht hätte die Firma konkret darlegen müssen, welche ihrer verfassungsmäßigen Rechte durch die Entscheidung des Obergerichts verletzt worden sein könnten. Bei Beschwerden gegen vorsorgliche Maßnahmen, zu denen auch Entscheidungen über die aufschiebende Wirkung zählen, gilt das strenge Rügeprinzip. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufgezeigt werden muss, inwiefern verfassungsmäßige Rechte verletzt wurden.
Die Aktiengesellschaft beschränkte sich in ihrer Beschwerde jedoch darauf, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern und auf den ihr drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil hinzuweisen. Da sie keine verfassungsmäßigen Rechte nannte, die verletzt worden sein sollen, und keine hinreichende Begründung lieferte, trat der Abteilungspräsident des Bundesgerichts im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.