Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer 37-jährigen Frau gegen ihre fürsorgerische Unterbringung in einem Basler Wohnheim abgewiesen. Die seit Jahren an paranoider Schizophrenie leidende Patientin wollte in die Wohngemeinschaft ihres Freundes ziehen und ihre Medikation beenden, um zu "schauen, ob die Schizophrenie verheilt sei".
Die Richter stützten sich auf psychiatrische Gutachten und die Anhörung der Frau, die massive Selbstfürsorgedefizite aufweist. Trotz relativer Stabilität durch die aktuelle Medikation und Betreuung benötigt sie Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen und der Körperhygiene. Ein Verlassen des Wohnheims würde laut Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Verwahrlosung führen. Ohne Medikamente drohen psychotische Episoden mit selbstgefährdendem Verhalten und langfristig ein Abbau der Hirnsubstanz mit kognitiven Einbussen.
Die Patientin argumentierte, dass ambulante Massnahmen als mildere Alternative möglich seien und ihre persönliche Freiheit weniger einschränken würden. Das Gericht wies dies zurück, da die Frau keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht zeige und ausdrücklich erklärt hatte, die Medikamente bei einer Entlassung absetzen zu wollen. Unter diesen Umständen seien Weisungen zur ambulanten Behandlung nicht umsetzbar.
Die Richter betonten, dass die fürsorgerische Unterbringung mit den Grundrechten vereinbar sei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall sei die Unterbringung verhältnismässig und notwendig, da die Patientin aufgrund ihres Schwächezustands und der Selbstgefährdung auf die geschützte Umgebung und die Betreuung durch Fachpersonal angewiesen sei. Das Bundesgericht verzichtete aufgrund der besonderen Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten.