Das Bundesgericht ist nicht auf die Beschwerde eines Vaters eingetreten, der sich gegen den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über seine neunjährige Tochter wehrte. Der Mann hatte zuvor erfolglos beim Obergericht des Kantons Bern gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau Beschwerde eingelegt. Die KESB hatte den getrennt lebenden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind zunächst in einer Institution untergebracht. Später wurde die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen Kind und Eltern sistiert und das Mädchen verdeckt in einer anderen Einrichtung platziert.
Bei seiner Beschwerde ans Bundesgericht verletzte der Vater das strenge Rügeprinzip, wonach bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Der Beschwerdeführer brachte jedoch hauptsächlich Einwände vor, die keine Verfassungsrügen darstellten oder diese nicht ausreichend begründeten. So bemängelte er unter anderem, dass keine Fachrichter beigezogen wurden und dass sein Aufenthaltsbestimmungsrecht zu Unrecht entzogen worden sei, ohne dabei konkrete Verfassungsverletzungen aufzuzeigen.
Auch mit seiner Forderung nach einer öffentlichen Verhandlung drang der Vater nicht durch. Er setzte sich nicht substantiell mit den Argumenten des Obergerichts auseinander, das eine öffentliche Verhandlung im Interesse des Kindes abgelehnt hatte. Ebenso scheiterte seine Rüge bezüglich einer angeblichen Verletzung der Begründungspflicht durch die KESB, da er nicht darlegte, inwiefern das Obergericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig und auferlegte dem Vater die Gerichtskosten von 2'000 Franken.