Ein Genfer Gastronom, der kolumbianische Speisen auf einem Markt verkauft, hat vor Bundesgericht einen letzten Versuch unternommen, die Zwangsversteigerung seines Ford Transit zu verhindern. Das Fahrzeug war im April 2024 im Rahmen eines Betreibungsverfahrens gepfändet worden. Der Mann argumentierte, das Fahrzeug sei für die Ausübung seines Berufes unentbehrlich und daher unpfändbar. Das Betreibungsamt hatte jedoch bereits im Juni 2024 ein Pfändungsprotokoll erstellt und im November die Versteigerung des Fahrzeugs angesetzt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde für Betreibungs- und Konkurssachen hatte seine Beschwerde für unzulässig erklärt. Sie begründete dies damit, dass der Gastronom die zehntägige Beschwerdefrist nach Zustellung des Pfändungsprotokolls verpasst hatte. Zudem hatte er laut Gericht keinen konkreten Nachweis erbracht, dass der gepfändete Transporter für seinen Beruf "absolut unverzichtbar" sei, zumal er noch ein zweites Nutzfahrzeug besessen hatte. Dieses hatte er allerdings verkauft, obwohl er von der Pfändung des ersten Fahrzeugs wusste.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Gastronoms nun ebenfalls als unzulässig ab. In seinem Urteil vom 9. April 2025 stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Einwände gegen die Begründung der Vorinstanz vorgebracht habe. Stattdessen habe er unzusammenhängend verschiedene Rechtsartikel zitiert und weitschweifig die Notwendigkeit seines Fahrzeugs für sein Geschäft beschrieben, ohne auf die entscheidenden Punkte einzugehen: die Verspätung seiner ursprünglichen Beschwerde und das Fehlen eines Nichtigkeitsgrundes. Der Gastronom muss nun nicht nur auf sein Fahrzeug verzichten, sondern auch die Gerichtskosten von 800 Franken übernehmen.