Im Zentrum des Falls steht ein geschiedener Vater, dessen Kind seit der Scheidung unter der Obhut der Mutter steht. Der anhaltende Konflikt zwischen den Eltern führte zu zahlreichen Verfahren bei verschiedenen Behörden und Gerichten. Der Vater reichte regelmäßig Beschwerden ein, die bis vor das Bundesgericht gelangten.
Nachdem der Mann im August 2025 erneut eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Birstal eingereicht hatte, in der er dem Fallverantwortlichen Versagen vorwarf und die Übertragung der Obhut sowie Schadenersatz forderte, erhielt er eine abschlägige Antwort. Die KESB begründete dies damit, dass bereits im Mai Stellungnahmen von Fachpersonen eingeholt und das Kind persönlich angehört worden sei. Seine daraufhin erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen mangelhafter Begründung abgewiesen.
In seiner Beschwerde ans Bundesgericht verlangte der Vater die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und eine Rückweisung an eine "unbefangene Kammer". Zudem forderte er einen Kostenverzicht und die Feststellung, dass keine objektive Prüfung durch den urteilenden Kantonsrichter möglich gewesen sei. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzte, sondern lediglich pauschal eine "systematische Rechtsverweigerung" und "eklatante Verfahrensmängel" monierte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde wegen offensichtlich ungenügender Begründung nicht ein. Der Präsident entschied im vereinfachten Verfahren und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken wurden dem Vater auferlegt, womit ein weiteres Kapitel im andauernden Rechtsstreit um sein Kind abgeschlossen wurde.