Ein Bürger namens Jean-Michel Sommer hat am 8. September 2025 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit der er die für den 28. September angesetzte eidgenössische Volksabstimmung über den Bundesbeschluss zur kantonalen Immobiliensteuer auf Zweitwohnungen anfechten wollte. Sein Hauptargument: Die Formulierung des Abstimmungstitels sei irreführend und verschleiere die weitreichenden Konsequenzen der Vorlage. Laut Sommer gehe es nicht nur um die Besteuerung von Zweitwohnungen, sondern auch um die Abschaffung des Eigenmietwerts für Hauptwohnsitze sowie die Streichung von Steuerabzügen für Passivzinsen und Unterhaltskosten.
Der Beschwerdeführer kritisierte zudem, dass verschiedene Aspekte in einer einzigen Abstimmungsvorlage zusammengefasst wurden. Dies verstoße gegen das Prinzip der Einheit der Materie und nehme den Stimmberechtigten die Möglichkeit, differenziert abzustimmen. Nach Sommers Auffassung würden durch diese Mängel die verfassungsmäßig garantierten Grundsätze der Transparenz, Treu und Glauben sowie der freien Meinungsbildung verletzt.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde jedoch gar nicht erst eingetreten. In seiner Begründung verwies das Gericht darauf, dass es bei eidgenössischen Volksabstimmungen lediglich als Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen der Bundeskanzlei oder kantonaler Regierungen fungiert. Der korrekte Weg wäre gewesen, zuerst beim Freiburger Staatsrat oder bei der Bundeskanzlei Beschwerde einzulegen. Da Sommer diesen Instanzenweg nicht eingehalten hatte, konnte das Bundesgericht seine Eingabe nicht behandeln. Der Entscheid wurde ohne Erhebung von Gerichtskosten im vereinfachten Verfahren gefällt.