Die Geschichte einer Frau, die nach ihrem Umzug vom Kanton Genf in den Kanton Zürich gegen ihre bestehende Beistandschaft kämpft, zeigt die Herausforderungen im Erwachsenenschutzrecht. Ursprünglich war die Beistandschaft 2021 und 2023 in Genf errichtet worden. Nach dem Umzug übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Horgen diese Maßnahme unverändert, wogegen die Betroffene sofort Beschwerde einlegte und die vollständige Aufhebung forderte.
Der Bezirksrat Horgen wies die Beschwerde zunächst ab, verpflichtete aber die KESB, die Notwendigkeit der Beistandschaft vor Ablauf der zweijährigen Berichtsperiode zu überprüfen. Das Obergericht des Kantons Zürich verschärfte diese Anordnung in seinem Urteil vom 13. August 2025 und wies die Behörde an, "unverzüglich" ein Verfahren zur Aufhebung der Beistandschaft einzuleiten – ein teilweiser Erfolg für die Frau.
Die Betroffene gab sich damit nicht zufrieden und wandte sich am 3. September 2025 an das Bundesgericht. Neben der sofortigen Aufhebung der Beistandschaft verlangte sie auch Schadenersatz im Zusammenhang mit der direkten Auszahlung ihrer AHV-Rente und einer Wohnungsräumung in Genf. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein. Es begründete dies damit, dass es sich beim Entscheid des Obergerichts um einen Zwischenentscheid handle, gegen den nur unter besonderen Voraussetzungen Beschwerde geführt werden könne, und dass für Schadenersatzforderungen die Genfer Behörden zuständig seien.